PNN 17.1.2014
Weis beruft sich auf ein drei Jahre altes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der Radwegzwang nur bei besonderen Gefahrenlagen angeordnet werden darf. Die Richter bestätigten damit eine Regelung, die schon 1998 in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen wurde. Die Kleinmachnower ADFC-Leute wollten nun herausbekommen, ob die Freigabe nicht auch für den Zehlendorfer Damm gilt. Schließlich wolle die Gemeinde Kleinmachnow fahrradfreundlich werden, habe einen Masterplan dazu entwickelt, so Weis. „Dem entgegen steht das bisher restriktive Verhalten der Verkehrsbehörde des Landkreises.“
Bei der Anordnung von Verkehrszeichen an Hauptstraßen werde die Novelle der Straßenverkehrsordnung regelmäßig ignoriert und für den Radverkehr nur benutzungspflichtige Rad-Gehwege und Radwege ausgeschildert. „In der Folge werden die Radfahrer auf dem Zehlendorfer Damm, dem Thomas-Müntzer-Damm oder der Ernst-Thälmann-Straße in Kleinmachnow auf unzureichend breite und unfallträchtige Rad-Gehwege verwiesen“, so Weis. Dabei zeigten alle Erfahrungen im innerstädtischen Verkehr, dass das zu deutlich mehr Unfällen mit Beteiligung von Radfahrern führt als auf der Fahrbahn.Schon seit Jahren bemühe sich die Kleinmachnower ADFC-Ortsgruppe deshalb um entsprechende Regelungen im Ort – bislang ohne Erfolg. Jetzt will man es auf die harte Tour versuchen. Laut Weis würde es ausreichen, die bislang benutzungspflichtigen Rad-Gehwege mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ zu beschildern. Dann könnten Radler frei wählen zwischen Radweg oder Straße.
Am Stahnsdorfer Damm habe eine ähnliche Klage vor einigen Jahren zum Erfolg geführt. hkx