PNN 20.12.08
Kleinmachnow beschließt Regeln für Werbeanlagen / In Dreilinden ist am meisten erlaubt
Kleinmachnow - Ob
groß ob klein, ob leuchtend am Haus oder angebracht am Zaun – Werbung in der
Gemeinde ist allgegenwärtig. In Kleinmachnow formuliert nun eine
Werbeanlagensatzung, wo in welcher Form und Größe zukünftig geworben werden
darf. In ihrer jüngsten Sitzung stimmten Kleinmachnows Gemeindevertreter
mehrheitlich für die vom Rathaus vorgeschlagene Satzung. Erste Konsequenz: Ab
1. Januar sind Werbebanner, die quer über Kleinmachnows Straßen angebracht
sind, verboten.
Ausnahmen für Straßenbanner gebe es nicht, erklärte Bürgermeister Wolfgang
Blasig (SPD) in der Sitzung. „Entweder alle oder niemand“, so Blasig. Damit
müssen sich nicht nur Betriebe und Unternehmen neue Orte für ihre alten
Straßenbanner suchen, sondern auch Kleinmachnower Schulen. Für alle anderen
bekannten und bereits genehmigten Werbeanlagen gebe es Bestandsschutz, erklärte
Blasig. Schilder, Plakate oder Fahnen, die ohne Genehmigung angebracht wurden
oder werden, gelten laut Werbeanlagensatzung nun als Ordnungswidrigkeit. Die
Strafen sind teilweise drastisch: Bis zu 10 000 Euro kann ein Verstoß kosten.
„Die Satzung gibt der Gemeinde bessere
Möglichkeiten, bei überdimensionierter Werbung zu handeln“, verteidigte
SPD–Fraktionschefin Susanne KrauseHinrichs die Satzung in der
Gemeindevertretung gegen die Kritik des Grünen-Politikers Axel Mueller. Der
befürchtet, dass gerade mit der Satzung mehr und größere Werbung zu sehen sein
könnte. Denn um zu regeln, wo in Zukunft wie geworben werden darf, wurde die
Gemeindefläche in drei Kategorien unterteilt: Wohngebiete, Einkaufs- und
Servicezentren sowie das Gewerbegebiet Dreilinden. Aus Sicht des Grünen-Politikers
wurden zu viele Gebiete als Einkaufsbereiche deklariert. In ihnen dürfen
Werbebuchstaben bis zu 60 Zentimeter groß sein. Auch Leuchtkästen sind hier
erlaubt. Zum Vergleich: In Wohngebieten dürfen einzelne Buchstaben nur maximal
40 Zentimeter hoch sein. Sie dürfen zwar leuchten, Leuchtkästen sind hingegen
verboten. Selbst Werbeschilder an Zäunen sind in Wohngebieten nur in bestimmten
Fällen möglich.
Im Gewerbegebiet gelten die geringsten Auflagen, hier dürfen auch Fahnen
aufgestellt werden. Generell verboten sind blinkende und akustische Werbungen
und Werbung an Schornsteinen, Brücken, Böschungen und Bäumen. tor