Potsdamer Neueste Nachrichten 30.05.06


Gerichtsstreit unnötig und fahrlässig Daher soll P&E-Chef Prozesskosten tragen

Kleinmachnow - Kleinmachnows Bürgermeister Wolfgang Blasig soll prüfen, ob die Kosten des Rechtsstreits der P&E GmbH gegen den Gemeindevertreter John Banhart in Höhe von etwa 6000 Euro von P&E-Geschäftsführer Reimund Krüger persönlich zu tragen sind. Einen entsprechenden Beschluss wird John Banhart, selbst Mitglied im Aufsichtsrat der P&E, im Namen der Bürgerinitiative „Wir in Kleinmachnow“ am Donnerstag in der Sitzung der Gemeindevertretung einbringen.

P&E-Chef Krüger hatte im vergangenen Jahr eine einstweilige Verfügung gegen Banhart erwirkt, die dem Gemeindevertreter verbieten sollte, die P&E als „Briefkastenfirma“ zu bezeichnen (PNN berichteten). Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hatte Ende April in seinem Urteil den Unterlassungsanspruch der P&E eindeutig und in letzter Instanz abgelehnt. Denn es sei mit dem Recht der freie Meinung gedeckt, wenn Banhart als Abgeordneter und Aufsichtsratsmitglied den Sinn der Gemeindefirma mit kritischen Worten in Frage stelle. Denn die Kritik stütze sich auf zureichende tatsächliche Anknüpfungspunkte stütze, so das OLG in seiner Urteilsbegründung. Laut Banhart sollen nun die 6000 Euro aus dem Gemeindehaushalt gezahlt werden, da die P&E eine hundertprozentige Tochter der Gemeinde Kleinmachnow ist. Doch befindet Banhart, dass P&E-Geschäftsführer Krüger die Rechnung begleichen sollte. Schließlich habe dieser „die Rechtslage völlig falsch eingeschätzt und sich nicht ausreichend beraten lassen habe“. Krüger habe es zudem versäumt, sich mit Banhart um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen – zum Beispiel durch klärende Ergänzungen in dem strittigen Text auf der WIR-Homepage. Schließlich habe sich der P&E-Geschäftsführer nach eigenen Angaben in der Frage, ob eine Gesellschaft gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats rechtliche Schritte einleiten darf, weder vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates noch vom Bürgermeister als Vertreter des alleinigen Gesellschafters beraten lassen.

„Diese Fahrlässigkeit könnte einen Rechtsanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer begründen“, heißt es in Banharts Beschlussvorlage. Daher sei auch zu prüfen, ob nach Feststellung der Fahrlässigkeit dieser Anspruch zwingend durchgesetzt werden muss, um den Vermögensschaden für die Gemeinde zu vermeiden. rt