Potsdamer Neueste Nachrichten 30.05.06
Gerichtsstreit unnötig und fahrlässig Daher soll P&E-Chef
Prozesskosten tragen
Kleinmachnow - Kleinmachnows
Bürgermeister Wolfgang Blasig soll prüfen, ob die Kosten des Rechtsstreits der
P&E GmbH gegen den Gemeindevertreter John Banhart in Höhe von etwa 6000
Euro von P&E-Geschäftsführer Reimund Krüger persönlich zu tragen sind.
Einen entsprechenden Beschluss wird John Banhart, selbst Mitglied im
Aufsichtsrat der P&E, im Namen der Bürgerinitiative „Wir in Kleinmachnow“
am Donnerstag in der Sitzung der Gemeindevertretung einbringen.
P&E-Chef Krüger hatte im vergangenen Jahr eine einstweilige Verfügung gegen
Banhart erwirkt, die dem Gemeindevertreter verbieten sollte, die P&E als
„Briefkastenfirma“ zu bezeichnen (PNN berichteten). Das Oberlandesgericht Brandenburg
(OLG) hatte Ende April in seinem Urteil den Unterlassungsanspruch der P&E
eindeutig und in letzter Instanz abgelehnt. Denn es sei mit dem Recht der freie
Meinung gedeckt, wenn Banhart als Abgeordneter und Aufsichtsratsmitglied den
Sinn der Gemeindefirma mit kritischen Worten in Frage stelle. Denn die Kritik
stütze sich auf zureichende tatsächliche Anknüpfungspunkte stütze, so das OLG
in seiner Urteilsbegründung. Laut Banhart sollen nun die 6000 Euro aus dem
Gemeindehaushalt gezahlt werden, da die P&E eine hundertprozentige Tochter
der Gemeinde Kleinmachnow ist. Doch befindet Banhart, dass P&E-Geschäftsführer
Krüger die Rechnung begleichen sollte. Schließlich habe dieser „die Rechtslage
völlig falsch eingeschätzt und sich nicht ausreichend beraten lassen habe“.
Krüger habe es zudem versäumt, sich mit Banhart um eine einvernehmliche Lösung
zu bemühen – zum Beispiel durch klärende Ergänzungen in dem strittigen Text auf
der WIR-Homepage. Schließlich habe sich der P&E-Geschäftsführer nach
eigenen Angaben in der Frage, ob eine Gesellschaft gegen ein Mitglied des
Aufsichtsrats rechtliche Schritte einleiten darf, weder vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrates noch vom Bürgermeister als Vertreter des alleinigen
Gesellschafters beraten lassen.
„Diese Fahrlässigkeit könnte einen Rechtsanspruch der Gesellschaft gegen den
Geschäftsführer begründen“, heißt es in Banharts Beschlussvorlage. Daher sei
auch zu prüfen, ob nach Feststellung der Fahrlässigkeit dieser Anspruch
zwingend durchgesetzt werden muss, um den Vermögensschaden für die Gemeinde zu
vermeiden. rt