Bei Mängeln die innerhalb der Gewährleistungszeit auftreten muss die Firma den Mangel im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht beseitigen. Oft wird hier die Mangelverantwortung zwischen den beteiligten Firmen und den Planern hin und her geschoben.
Hier gibt es den normalen und üblichen Weg: Der Mangel wird mit einer Fristsetzung gerügt. Nach einer Nachfrist kann eine Ersatzvornhame angedroht werden. Um die Kosten der Ersatzvornahme dem Verursacher in Rechnung zu stellen muss die Schadensursache und der Verursacher feststehen. Diese Feststellung erfolgt über ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren, d.h. der Auftraggeber muss hier in Vorleistung gehen und dieses Verfahren bei Gericht beantragen. Das Gericht beauftragt dann einen Sachverständigen mit einem Gutachten (Problem: auf Grund der Vielzahl der Prozesse im Raum Berlin-Brandenburg sind die Gutachter oft nicht kurzfristig zu bekommen). Dieses Beweissicherungsgutachten wird dann den Parteien zugestellt. Bis zu diesem Gutachten können die Mängel nicht ohne finanzielles Risiko beseitgt werden. Bei Gefahr im Verzug oder in dringenden Fällen kann die Beweissicherung auch durch ein Privatgutachten erbracht werden. Ob dieses vor Gericht rechtlich ausreicht, erweist sich in der Verhandlung.
Alternativ wird in den letzten Jahren, wegen der vermehrten Firmeninsolvenzen sofort der Architekt (Bauleitung) gesamtschuldnerisch in Haftung genommen. Das funktiert auch völlig unabhängig vom Umfang des Verschuldens. Das Verfahren ist das gleiche wie oben beschrieben, jedoch hat der Architekt in der Regel eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung so das der Schaden auch beglichen werden kann.
Die Verwaltung muss hier zwischen den finanziellen Risiken und dem Wohl der Kinder leider abwägen.
Die Beseitigung von Bauschäden und deren Begleichung ist immer ein langwidriges und komplexes Verfahren. Beser ist in jedem Fall durch Auswahl der Baufirmen und kompetente Bauüberwachung solche Schäden präventiv zu vermeiden.